Totenfürsorgerecht

as Totenfürsorgerecht sichert das Recht der nahen Angehörigen, den Ort der Grabstätte und auch die Gegebenheiten der Bestattung zu ordnen. In erster Linie ist hierbei auf die Wünsche des Verstorbenen einzugehen. Der Verstorbene kann durch den vorsorglichen Erwerb seiner letzten Ruhestätte hier schon selbst sein Totenfürsorgerecht ausüben. Dies kann auch durch den Abschluss eines entsprechenden Bestattungsvertrages vorab schon mit dem vertragsnehmenden Bestattungsinstitut selbst geregelt werden. Der Verstorbene kann die Regelungen zur Ausübung des Totenfürsorgerechts auch in seinem Testament durch die entsprechenden Anordnungen ordnen. Zu bedenken ist hierbei allerdings, dass die Eröffnung des Testaments meist nach der Bestattung stattfindet und die Anordnungen dann nicht mehr ausgeführt werden können.

Totenfürsorgerecht ‒ vom Verstorbenen erlassen

Anordnungen kann jeder Mensch in schriftlicher Form treffen, indem man einen Verwandten oder auch einen guten Freund mit dem Fürsorgerecht beauftragt.

Falls keine speziellen Anordnungen vom Verstorbenen vorliegen, haben grundsätzlich die nächsten Angehörigen das Recht zur Totenfürsorge. Dieses Recht ordnet sich ähnlich wie das Erbrecht. Es besteht innerhalb der Familie die nachfolgende Rangfolge: Witwer oder Witwe oder der eingetragene Lebenspartner, daneben die eigenen Kinder, danach die Eltern, die Geschwister und deren Abkömmlinge, also die Nichten und Neffen.

Diese Rangfolge ist grundsätzlich auch gültig, wenn einer oder alle Angehörigen nicht Erbe werden. In diesen Fällen könnte man jedoch vermuten, dass große Zerwürfnisse bestehen und dass auch das Totenfürsorgerecht anders gehandhabt werden soll. In Testamenten, die komplett zugunsten Dritter abgefasst sind, erhalten diese dann meist auch das Totenfürsorgerecht.

Totenfürsorgerecht und die Bestattungspflicht

Jede menschliche Leiche muss in Deutschland bestattet werden. Diese Pflicht obliegt zunächst den nahen Angehörigen eines Verstorbenen. Existiert jedoch ein dritter Totenfürsorgeberechtigter, kann er ausgelegte standesgemäße Beerdigungskosten vom Erben zurückverlangen. Außerdem hat der Erbe aus dem Nachlass die Kosten zu bezahlen. Wenn er weder Verwandte noch Erben hat oder diese unbekannt sind, übernimmt die Gemeinde oder Stadt die Kosten einer standesgemäßen, also dem sozialen Status des Verstorbenen entsprechenden Beerdigung.