Erbrecht und Testament

ir vermitteln und empfehlen Ihnen die entsprechenden Spezialisten, wenn es um Erbangelegenheiten geht. Vorab möchten wir Ihnen die folgenden Informationen anbieten.

Wie verfasse ich ein Testament?

Jede volljährige Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann ein Testament verfassen. Dieses muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datums- und Ortsangabe versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung.

Für Privatpersonen ist ein Testament oder Erbvertrag dann empfehlenswert, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht ‒ wenn z. B. ein Erbe mehr oder weniger bekommen soll, als die Paragrafen es vorsehen, oder mit dem Erbe bestimmte Wünsche verbunden sind.

Das sogenannte Berliner Testament setzt Eheleute als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder werden erst berücksichtigt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Bei einem größeren Vermögen kann dies zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen.

Zu berücksichtigen ist, dass ein gemeinschaftliches Testament nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Dies ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich.

Selbstständige und Unternehmer sollten sich professionell beraten lassen, um die Angehörigen abzusichern, ihr Lebenswerk nach dem Tod weiter zu erhalten und Steuerfallen zu vermeiden.

Wenn die Verträge unterzeichnet und hinterlegt sind, sollten alle Betroffenen über die Existenz und den Verbleib der Verfügungen unterrichtet werden.

Sprechen Sie uns z.B. auf Fragen zur Hinterlegung des Testamentes jederzeit an.
Wir empfehlen Ihnen bei allen Rechtsproblemen grundsätzlich juristischen Beistand.

Erbrecht

Das bürgerliche Recht legt eine gesetzliche Erbfolge fest. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.

Hierbei sind:
  • Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.

Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.
Zu Erneuerungen und Aktualisierungen des Erbrechts empfiehlt es sich, einen Juristen zurate zu ziehen.

Weitere Infomationen zum Thema Erbrecht; Familienrecht entnehmen Sie der Webseite des
Bundesministeriums des Justiz